Ein Zwischenruf: Eigentlich ist´s Usus & gehört zum guten Ton jeweder Veröffentlichung. Und unterbleibt gerne: der Bildnachweis.
Wer ein ´fremdes´ Bild publiziert, muss erkennbar nachweisen, woher es stammt: § 13 UrhG – Anerkennung der resp. Recht auf Benennung der Urheberschaft. Die Nennung des Urhebers ist zwingender Bestandteil des BNW (der setzt sich aus dem Namen der Urheber und ggf. weiterer Rechteinhaber zusammen).
Ist zwischen Urheber und Nutzer keine weitere Regelung getroffen, ist die Nennung so vorzunehmen, dass Foto und Urheber eindeutig zuordenbar sind (idR. über die räumliche Nähe zum Bild, rechtlich bereits umstritten mittels link zu einer gesonderten Liste).
Zudem so, dass der BNW etwa in einer online-Publikation ohne weitere technische Hürden (Alt-Tag o.Ä.) für das menschliche Auge eindeutig erkennbar = lesbar ist. Vom verschärften Anforderungsprofil einer Verlinkung der Copyright-Angabe zum Urheber mal abgesehen.
Ein vorbildliches Beispiel: Der Projektentwickler & Bauunternehmer Pöttinger stellt aktuelle Projekte vor. Planer, Bauherr & Visualisierer sind gelistet. Bravo – sieht man selten. Splitterrichterlich: es fehlt die involvierte Luftbildagentur droneit.
PS.: Da das Studio in München so Einiges visualisiert, hätte das nächste abgebildete Bauvorhaben auch unsere Erwähnung verdient. Aber im Ansatz schonmal prima, Lob dafür.